Es werde lediglich auf zwei Lehrmeinungen verwiesen, wovon die eine den aargauischen Strafprozess betreffe und insofern nicht von direkter Relevanz sei. Die andere Quelle, die ebenfalls die Meinung vertrete, dass auch eine bloss rechtlich abweichende Würdigung genügen solle, sei der Basler Kommentar (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 392 StPO). Als Be-