356 Abs. 7 StPO auch zur Anwendung gelange, wenn die Rechtsmittelinstanz vom selben Sachverhalt ausgehe, diesen jedoch rechtlich anders qualifiziere. Die Vorinstanz bejahe dies ohne inhaltliche Begründung alleine mit Verweis auf die Lehrmeinung von MICHAEL DA- PHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., 2012, S. 728 (vgl. Ziff. 7 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 386; pag. 1363 f.). Auch dort finde sich keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Problemlage. Es werde lediglich auf zwei Lehrmeinungen verwiesen, wovon die eine den aargauischen Strafprozess betreffe und insofern nicht von direkter Relevanz sei.