Ausserdem ermögliche die Ausdehnung, dass allfällige Rechtsmittelverfahren vereinigt geführt werden könnten. Wenn es bei der Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids demnach darum gehe, nachträgliche Revisionsgesuche zu vermeiden, müssten die Anwendungsbereiche auch analog sein. Es wäre sinnwidrig, wenn die Ausdehnung gutheissender Entscheide in Konstellationen möglich wäre, in denen ein späteres Revisionsverfahren von vornherein ausgeschlossen wäre. Für eine Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids vorausgesetzt sei demnach, dass die beiden Fälle denselben Sachverhalt betreffen würden und in einem derart unerträglichen Widerspruch stünden, dass eines der beiden Urteile falsch sein