6 (und damit auch von Art. 356 Abs. 7 StPO) sei die Vermeidung nachträglicher Revisionsgesuche (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1311 f.). Art. 392 StPO und Art. 356 Abs. 7 StPO würden es ermöglichen, dass jene beschuldigten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen hätten, nicht bis zur Rechtskraft des gutheissenden Entscheids warten müssten. Ausserdem ermögliche die Ausdehnung, dass allfällige Rechtsmittelverfahren vereinigt geführt werden könnten.