Grundsätzlich gelte ein Rechtsmittelentscheid nur für diejenige beschuldigte Person, die das Rechtsmittel ergriffen habe. Art. 392 StPO ermögliche jedoch die Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids auch zugunsten ursprünglich Mitverurteilter, die kein Rechtsmittel ergriffen hätten. Sinn und Zweck von Art. 392 StPO