21. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung zusammenfassend aus, die Vorinstanz habe das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 392 StPO zu Unrecht gutgeheissen und den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2020 zu Unrecht aufgehoben. Grundsätzlich gelte ein Rechtsmittelentscheid nur für diejenige beschuldigte Person, die das Rechtsmittel ergriffen habe.