2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 04. Juli 2022 sei vollumfänglich zu bestätigen; der Strafbefehl der [recte: Regionalen] Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen A.________ vom 27. Oktober 2020 sei aufzuheben; 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei im Falle der Gutheissung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft das vorliegende Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids als Revisionsgesuch entgegenzunehmen resp. zu behandeln und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren SK 22 424-427 zu sistieren;