5 17. Innert mit Verfügung vom 7. November 2022 eingeräumten und zweimal erstreckten Frist bezog der Berufungsgegner/Gesuchsteller fristgerecht 8. Februar 2023 mit Eingabe vom Stellung zur schriftlichen Begründung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1414 ff.; pag. 1417 f.; pag. 1419 f.; pag. 1421 f.; pag. 1423 f.; pag. 1424 ff.). Er stellte dabei folgende Anträge (Hervorhebung im Original): 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird;