16. Innert mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 eingeräumten Frist langte am 4. November 2022 die schriftliche Begründung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 1407 ff.; pag. 1410 ff.). Sie stellte dabei folgende Anträge: 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei abzuweisen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2020 sei nicht aufzuheben. 2. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien von A.________ zu tragen. Eventualiter (falls der Strafbefehl aufgehoben wird):