15. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Verteidigung mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag, 1407 ff.; pag. 1383 f.; pag. 1406). Es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1407 ff.).