14. Der Berufungsgegner/Gesuchsteller erhielt mit Verfügung vom 6. September 2022 die Gelegenheit, gestützt auf Art. 400 Abs. 3 StPO Anschlussberufung zu erklären und begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1400 ff.). Innert Frist teilte der Berufungsgegner/Gesuchsteller mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung und auf einen Antrag auf Nichteintreten der Berufung zu verzichten (pag. 1404 f.).