Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 10. August 2022 die Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zum Antrag des Berufungsgegners/Gesuchstellers auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu äussern (pag. 1394). Mit Eingabe vom 22. August 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens (pag. 1398 f.). Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab (pag. 1400 ff.).