11. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde festgestellt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. d StPO vorliegt, und der Berufungsgegner/Gesuchsteller wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünscht. Sodann wurde in Aussicht gestellt, dass die Verfahrensleitung ihm eine amtliche Verteidigung beiordnen werde, sofern er innert Frist keinen Namen nennt (pag. 1386 ff.).