3 (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 9. Die Löschung dieser Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).