7. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 erkannte die Vorinstanz die Akten soweit das gesamte Verfahren des Vorwurfs der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit und/oder den Berufungsgegner/Gesuchsteller alleine betreffend bis und mit pag. 1392 sowie zudem eine Kopie des Urteils PEN 21 230 vom 9. März 2022 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens (pag. 1333 ff.). 8. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erkannte die Vorinstanz mit schriftlich begründetem Urteil vom 4. Juli 2022, Folgendes (pag. 1359 ff.):