Gegen das Urteil vom 9. März 2022 meldete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaats-anwaltschaft) Berufung an und erklärte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung Berufung (SK 22 424-427). Diese Verfahren sind aktuell bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter den Verfahrensnummern SK 22 424-427 hängig.