Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 463 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Berufungsgegner/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin Gegenstand öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. Juli 2022 (PEN 22 368) / Gesuch um Aus- dehnung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Ein- zelgericht) vom 9. März 2022 (PEN 21 230) Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1. Am 25. März 2017 fand einerseits zwischen 14:00 und ca. 16:30 Uhr auf dem Bun- desplatz in Bern eine bewilligte Kundgebung mit dem Titel «Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei» statt. Andererseits gab es am gleichen Tag ei- nen nicht bewilligten Kundgebungsumzug mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS», welcher sich um ca. 13:40 Uhr auf der Schützenmatte in Bewegung setzte und dann um ca. 14:15 Uhr ebenfalls auf dem Bundesplatz eintraf. Anläss- lich des erwähnten, nicht bewilligten Kundgebungsumzugs wurde (unter anderem) ein Transparent mit der Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons!» und dem Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan (nach- folgend Präsident Erdoğan), sowie einer auf ihn gerichteten Pistole auf einem Handwagen mitgeführt, welcher schliesslich auf dem Bundesplatz (samt Transpa- rent) stehen blieb. Das erwähnte Transparent wurde noch am gleichen Tag in den Medien ausführlich thematisiert. Gestützt auf diese Umstände eröffnete die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unter der Verfahrensnummer BM 17 13267 noch gleichentags eine Untersuchung wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) gegen unbekannte Täterschaft und beauftragte die Kantonspolizei mit diesbezüglichen Ermittlungen (vgl. pag. 1, pag. 30 f. und pag. 104). 2. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2017 auf C.________, D.________, A.________ (nachfolgend Berufungsgegner/Gesuchsteller) und E.________ (pag. 2), mit Verfügung vom 25. Juli 2017 auf F.________ (pag. 3) und mit Verfügung vom 22. Januar 2018 auf G.________ (pag. 4) ausgedehnt. 3. Am 27. Oktober 2020 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ge- gen den Berufungsgegner/Gesuchsteller einen Strafbefehl (BM 17 24829) wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (pag. 1283 ff.). Gegen diesen Strafbefehl wurde keine Einsprache erhoben, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Am 5. November 2020 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen F.________, C.________, D.________, G.________ und E.________ je ei- nen Strafbefehl, jeweils unter anderem wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit, wobei alle fünf gegen den jeweiligen Strafbefehl Ein- sprache erhoben (pag. 1259-1282 und pag. 1286-1317). Mit Verfügung vom 9. No- vember 2020 sistierte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Unter- suchung gegen eine weitere unbekannte Täterschaft (pag. 1318, Verfahren BM 19 40616). F.________ zog seine Einsprache gegen den ihn betreffenden Strafbefehl nach Überweisung an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorin- stanz) am 5. Juni 2021 «aus prozessökonomischen Gründen» zurück (pag. 1388). 5. Die Vorinstanz sprach C.________, D.________, G.________ und E.________ mit Urteil vom 9. März 2022 im Verfahren PEN 21 230 unter anderem vom Vorwurf der 2 öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich be- gangen am 25. März 2017 ca. 14:30 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in der Stadt Bern (ins- besondere auf dem Bundesplatz) frei (pag. 1337 ff.). Gegen das Urteil vom 9. März 2022 meldete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaats-anwaltschaft) Berufung an und erklärte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung Berufung (SK 22 424-427). Diese Verfahren sind aktuell bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter den Verfahrensnummern SK 22 424-427 hängig. 6. Mit Schreiben vom 24. März 2022 stellte der Berufungsgegner/Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein «Gesuch um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentschei- de, evtl. Revisionsgesuch» und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis und mit Rechtskraft des Urteils im Verfahren PEN 21 230 (pag. 1325 ff.). 7. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 erkannte die Vorinstanz die Akten soweit das ge- samte Verfahren des Vorwurfs der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit und/oder den Berufungsgegner/Gesuchsteller alleine betreffend bis und mit pag. 1392 sowie zudem eine Kopie des Urteils PEN 21 230 vom 9. März 2022 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens (pag. 1333 ff.). 8. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erkannte die Vorinstanz mit schriftlich be- gründetem Urteil vom 4. Juli 2022, Folgendes (pag. 1359 ff.): 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 17 24829 vom 27.10.2020 wird vollumgänglich aufgehoben. 3. A.________ wird von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 um ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in Bern, Bundesplatz, freigesprochen. 4. Die Kosten des Verfahrens um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Kosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 6. A.________ wird [recte: eine] Entschädigung von CHF 215.40 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. 7. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat A.________ die ihm mit Strafbefehl vom 27.10.2020 im Verfahren BM 17 24829 auferlegte und von ihm bereits bezahlte Verbindungsbusse von CHF 400.00 und Gebühr von CHF 500.00, insgesamt also CHF 900.00, zurückzuerstatten. 8. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 563898 81) sind zu löschen, sobald das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist 3 (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 9. Die Löschung dieser Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 10. Der gestützt auf den nun aufgehobenen Strafbefehl vom 27.10.2020 (BM 17 24829) erfolgte Ein- trag im Schweizerischen Strafregister resp. das «Urteil» der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 27.10.2020 mit dem Aktenzeichen VM 17 24829 ist im Schweizerischen Strafregis- ter zu löschen, sobald das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 9. Dieses schriftlich begründete Urteil wurde der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland am 12. Juli 2022 zugestellt (pag. 1382). 10. Gegen das in Ziffer 8 hiervor wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juli 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge (pag. 1383 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei abzuwei- sen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.10.2020 sei nicht aufzuheben. Eventualiter (falls der Strafbefehl aufgehoben wird): 2. Das Verfahren sei mit dem Verfahren SK 22 424 zu vereinen. 3. A.________ sei schuldig zu erklären der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit, begangen am 25.03.2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern; und er sei in An- wendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 24 Ta- gessätzen in vom Gericht nach den Einkommensverhältnissen im Urteilszeitpunkt zu bestimmen- der Höhe. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; zu einer vom Gericht zu bestimmenden Verbindungsbusse, an deren Stelle bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen tritt. 11. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde festgestellt, dass ein Fall notwendiger Ver- teidigung gemäss Art. 130 Bst. d StPO vorliegt, und der Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünscht. Sodann wurde in Aussicht gestellt, dass die Verfahrensleitung ihm eine amtliche Verteidigung beiordnen werde, sofern er innert Frist keinen Namen nennt (pag. 1386 ff.). 12. Mit Eingabe vom 8. August 2022 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass der Berufungsgegner/Gesuchsteller ihn mit seiner Verteidigung beauftragt habe. Na- mens und auftrags des Berufungsgegners/Gesuchstellers beantragte er die Bei- ordnung als amtlicher Verteidiger (pag. 1389 ff.). Gleichzeitig reichte er eine beid- seitig unterzeichnete Anwaltsvollmacht ein (pag. 1391). 4 Mit Verfügung vom 10. August 2022 wurde dem Berufungsgegner/Gesuchsteller gestützt auf Art. 130 Bst. d und Art. 133 Abs. 1 StPO mit Wirkung ab 8. August 2022 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1394 ff.). 13. Ebenfalls mit Eingabe vom 8. August 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Berufungsgegners/Gesuchstellers die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens PEN 21 230 (SK 22 424-427; pag. 1389 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 10. August 2022 die Ge- legenheit gegeben, sich innert Frist zum Antrag des Berufungsgeg- ners/Gesuchstellers auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu äussern (pag. 1394). Mit Eingabe vom 22. August 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens (pag. 1398 f.). Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab (pag. 1400 ff.). 14. Der Berufungsgegner/Gesuchsteller erhielt mit Verfügung vom 6. September 2022 die Gelegenheit, gestützt auf Art. 400 Abs. 3 StPO Anschlussberufung zu erklären und begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1400 ff.). Innert Frist teilte der Berufungsgegner/Gesuchsteller mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung und auf einen Antrag auf Nichteintreten der Berufung zu ver- zichten (pag. 1404 f.). 15. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Verteidigung mit der Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag, 1407 ff.; pag. 1383 f.; pag. 1406). Es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1407 ff.). 16. Innert mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 eingeräumten Frist langte am 4. No- vember 2022 die schriftliche Begründung der Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft ein (pag. 1407 ff.; pag. 1410 ff.). Sie stellte dabei folgende Anträge: 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei abzuwei- sen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2020 sei nicht aufzuheben. 2. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien von A.________ zu tragen. Eventualiter (falls der Strafbefehl aufgehoben wird): 3. Das Verfahren sei mit dem Verfahren SK 22 424 zu vereinen und der Staatsanwaltschaft sei er- neut Frist zur Begründung der Berufung anzusetzen. 5 17. Innert mit Verfügung vom 7. November 2022 eingeräumten und zweimal erstreck- ten Frist bezog der Berufungsgegner/Gesuchsteller fristgerecht 8. Februar 2023 mit Eingabe vom Stellung zur schriftlichen Begründung der Berufung der General- staatsanwaltschaft (pag. 1414 ff.; pag. 1417 f.; pag. 1419 f.; pag. 1421 f.; pag. 1423 f.; pag. 1424 ff.). Er stellte dabei folgende Anträge (Hervorhebung im Original): 1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einge- treten wird; 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 04. Juli 2022 sei vollumfänglich zu bestätigen; der Strafbefehl der [recte: Regionalen] Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen A.________ vom 27. Oktober 2020 sei aufzuheben; 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei im Falle der Gutheissung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft das vorliegende Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids als Revisi- onsgesuch entgegenzunehmen resp. zu behandeln und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren SK 22 424-427 zu sistieren; 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen und A.________ seien die Kosten der Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss der noch einzureichenden Honorar- note zu erstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7 MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren. 18. Innert mit Verfügung vom 10. Februar 2023 eingeräumten Frist reichte die Gene- ralstaatsanwaltschaft am 2. März 2023 ihre Replik ein (pag. 1435 ff.; pag. 1438 f.), worauf am 27. März 2023 fristgerecht die Duplik des Berufungsgegners/Gesuch- stellers einging (pag. 1440 ff.; pag. 1443 ff.). 19. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (pag. 1447 f.). 20. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote für das vorliegende Verfahren ein (pag. 1449 ff.). II. Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 392 StPO 21. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung zusammenfas- send aus, die Vorinstanz habe das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 392 StPO zu Unrecht gutgeheissen und den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2020 zu Unrecht aufgehoben. Grundsätzlich gelte ein Rechtsmittelentscheid nur für diejenige beschuldigte Per- son, die das Rechtsmittel ergriffen habe. Art. 392 StPO ermögliche jedoch die Aus- dehnung eines gutheissenden Entscheids auch zugunsten ursprünglich Mitverur- teilter, die kein Rechtsmittel ergriffen hätten. Sinn und Zweck von Art. 392 StPO 6 (und damit auch von Art. 356 Abs. 7 StPO) sei die Vermeidung nachträglicher Re- visionsgesuche (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1311 f.). Art. 392 StPO und Art. 356 Abs. 7 StPO würden es ermöglichen, dass jene beschuldigten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen hätten, nicht bis zur Rechtskraft des gutheissenden Ent- scheids warten müssten. Ausserdem ermögliche die Ausdehnung, dass allfällige Rechtsmittelverfahren vereinigt geführt werden könnten. Wenn es bei der Ausdeh- nung eines gutheissenden Entscheids demnach darum gehe, nachträgliche Revisi- onsgesuche zu vermeiden, müssten die Anwendungsbereiche auch analog sein. Es wäre sinnwidrig, wenn die Ausdehnung gutheissender Entscheide in Konstella- tionen möglich wäre, in denen ein späteres Revisionsverfahren von vornherein ausgeschlossen wäre. Für eine Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids vorausgesetzt sei demnach, dass die beiden Fälle denselben Sachverhalt betreffen würden und in einem derart unerträglichen Widerspruch stünden, dass eines der beiden Urteile falsch sein müsse. Die Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO komme nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 87 zu Art. 410 StPO). Nichts Anderes könne für die Ausdehnung nach Art. 392 StPO gel- ten. Unbestritten sei, dass das Verfahren gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller und das Verfahren gegen C.________, D.________, G.________ und E.________ (PEN 21 230) in Bezug auf den Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen würden. Diesbezüglich könne auf Ziff. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 4. Juli 2022 (PEN 22 368; pag. 1364 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz ha- be dort im Übrigen explizit festgehalten, dass das erstinstanzliche Gericht im Ver- fahren PEN 21 230 das in Frage stehende Rahmengeschehen ebenfalls als erstellt erachte und folglich in sachverhaltlicher Hinsicht nicht abweichend vom den Beru- fungsgegner/Gesuchsteller betreffenden Strafbefehl beurteilt habe. Der Sachver- halt sei einzig in rechtlicher Hinsicht anders beurteilt worden (Ziff. 10 der Urteilsbe- gründung, pag. 1366 ff.). In Frage stehe damit, ob Art. 392 StPO und damit Art. 356 Abs. 7 StPO auch zur Anwendung gelange, wenn die Rechtsmittelinstanz vom selben Sachverhalt aus- gehe, diesen jedoch rechtlich anders qualifiziere. Die Vorinstanz bejahe dies ohne inhaltliche Begründung alleine mit Verweis auf die Lehrmeinung von MICHAEL DA- PHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., 2012, S. 728 (vgl. Ziff. 7 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 386; pag. 1363 f.). Auch dort finde sich keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Problemlage. Es werde lediglich auf zwei Lehrmeinungen verwiesen, wovon die ei- ne den aargauischen Strafprozess betreffe und insofern nicht von direkter Rele- vanz sei. Die andere Quelle, die ebenfalls die Meinung vertrete, dass auch eine bloss rechtlich abweichende Würdigung genügen solle, sei der Basler Kommentar (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 392 StPO). Als Be- 7 gründung werde dort ausgeführt, dass die Gegenmeinung, wonach nur eine abwei- chende tatsächliche Würdigung des Sachverhalts relevant sein solle, «wenig ein- leuchtend erscheint und zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führt». Welche das seien, werde nicht ausgeführt, und es sei auch nicht einleuchtend. Das Gegen- teil sei der Fall. Nach den unzweideutigen Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 und 7.3.4 führe der Umstand, dass derselbe Sachverhalt von einer Rechtsmittelinstanz lediglich rechtlich anders gewürdigt werde, nicht zur Anwen- dung von Art. 392 oder Art. 410 StPO. Der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Strafbefehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstelle und im Vergleich mit ei- nem später ergangenen Strafentscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vorliege, begründe noch keinen Revisionsgrund (vgl. Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1320), und könne demnach auch keine Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids begründen. Zunächst sei festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung klar sei: Nach Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO sei die Bestimmung anwendbar, wenn die Rechts- mittelinstanz den Sachverhalt anders beurteile. Noch klarer sei die französische Version «l’autorité de recours juge différemment les faits». Dass lediglich eine an- dere tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, und keine abweichende rechtliche Würdigung genüge, entspreche denn auch dem überwiegenden Teil der Lehre (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 392 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4-6 zu Art. 392 StPO; THOMAS MAURER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 386). Diese Lesart sei auch in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung zu Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (Urteil SK 21 397 vom 21. Januar 2022 E. 11.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1320 Ziff. 2.9.4). Sei vorliegend demnach klar, dass im Verfahren PEN 21 230 nur die rechtliche Würdigung von derjenigen im Strafbefehlsverfahren gegen den Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller abweiche, nicht aber die tatsächliche Würdigung, so könne diese Abweichung nach dem Gesagten keine Grundlage bilden für eine Ausdehnung ei- nes gutheissenden Entscheids nach Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO. Das Ge- such des Berufungsgegners/Gesuchstellers um Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids sei aus diesen Gründen abzuweisen. Nach dem Gesagten wäre auch ein Revisionsgesuch von vornherein aussichtlos, womit auch der Eventualantrag des Berufungsgegners/Gesuchstellers abzuweisen sei. Sollte die Kammer wider Erwarten zum Schluss kommen, die Vorinstanz habe das Gesuch des Berufungsgegners/Gesuchstellers zu Recht gutgeheissen und den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 8 2020 zu Recht aufgehoben, so seien mit dem Verfahren SK 22 424 (betreffend PEN 21 230) und dem vorliegenden Berufungsverfahren zwei Berufungen gegen Freisprüche von Mitbeschuldigten in derselben Sache beim Obergericht des Kan- tons Bern hängig. Bei dieser Konstellation seien die beiden Verfahren nach Art. 29 StPO zu vereinen und es wäre der Generalstaatsanwaltschaft im neuen Verfahren erneut Gelegenheit zu geben, den Eventualantrag gemäss Berufungserklärung vom 21. Juli 2022 zu begründen. 22. Vorbringen des Berufungsgegners/Gesuchstellers Der Berufungsgegner/Gesuchsteller bringt zusammenfassend vor, gemäss den richtigen Erwägungen der Vorinstanz setze Art. 392 Abs. 1 StPO voraus, dass der Sachverhalt im Verfahren gegen C.________, D.________, G.________ und E.________ infolge erwähnter Einsprache durch das erstinstanzliche Gericht an- ders und insbesondere günstiger beurteilt werde und die entsprechenden Erwä- gungen auch für den vorliegend betroffenen Berufungsgegner/Gesuchsteller zutref- fen würden. Die neue und andere Würdigung des umstrittenen Sachverhalts im erstinstanzlichen Urteil müsse auch für den Berufungsgegner/Gesuchsteller eine andere, günstigere Beurteilung seiner Handlung zur Folge haben. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass sämtlichen zur Diskussion stehenden Strafbefehlen in Bezug auf den Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit das identische Rahmengeschehen zugrunde gelegen sei. Zusätzlich sei beim Berufungsgegner/Gesuchsteller und bei den Anderen – F.________, C.________, D.________, G.________ und E.________ – jeweils im Strafbefehl ihre konkrete (teilweise sich voneinander unterscheidende) Tathand- lung festgehalten worden. Zwar habe das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt im Urteil PEN 21 230 in Bezug auf die erwähnten konkreten, individuell gegen C.________, D.________, G.________ und E.________ erhobenen Vorwürfe teil- weise von den Strafbefehlen abweichend beurteilt, was jedoch für den in Bezug auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller zu beurteilenden Sachverhalt keine Rolle ge- spielt habe. Die ihm konkret vorgeworfene Tathandlung sei vom erstinstanzlichen Gericht im Urteil PEN 21 230 sachlogisch nicht beurteilt worden, da sie nicht Ver- fahrensgegenstand gewesen sei. Vorliegend sei einzig die Frage zu beantworten, ob Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 392 StPO auch zur Anwendung gelange, wenn das urteilende Gericht vom sel- ben Sachverhalt (wie der «abzuändernde» Strafbefehl») ausgehe, diesen jedoch rechtlich anders qualifiziere. Gemäss dem Berufungsgegner/Gesuchsteller sei die- se Rechtsfrage zu bejahen. Die von der Vorinstanz erwähnte Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern setze voraus, dass die Verfahrensleitung im bei ihr anhängig gemachten Hauptverfahren (in casu PEN 21 230) Kenntnis von den in gleicher Sache ergan- genen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhalte. Diese Vorausset- zung sei unbestrittenermassen erfüllt und werde von der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht bestritten. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft mache mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 392 StPO keinen Sinn. Wenn es darum gehe, nachträgliche 9 Revisionsgesuche zu verhindern und damit letztlich die Justiz zu entlasten, stehe das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft in casu diesem Zweck entgegen. So- bald das Verfahren PEN 21 230 in Rechtskraft erwachsen sei, liege ein Revisions- grund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Dieses Rechtsmittel würde letzten Endes durch den Berufungsgegner/Gesuchsteller ergriffen werden, wenn es vorlie- gend wider Erwartens nicht zu einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO komme. Es sei nicht ersichtlich, weshalb hier ein Anwendungsfall vorliegen solle, in dem ein späteres Revisionsverfahren von Vornherein ausgeschlossen wäre. Sodann stimme es nicht, dass die herrschende Lehre von der behaupteten, strikt grammatikalischen Auslegung ausgehe. So würden beispielsweise SCHMID/JOS- ITSCH davon ausgehen, dass die Ausdehnung gemäss Art. 392 StPO möglich sei, sofern die «Rechtsmittelinstanz den Anklagesachverhalt, d.h. primär den objektiven Tatbestand […] anders als die Vorinstanz würdigte und die entsprechende Beurtei- lung auch die Rolle der Mitbeteiligten, die das Rechtsmittel nicht ergriffen, in einem anderen Lichte erscheinen lassen und auch bei diesen zu einem Freispruch […] führen müssen» (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 4 zu Art. 392 StPO). Das Bundesgericht habe in BGE 148 IV 148 in E. 7.1 ausgeführt, dass das Beru- fungsgericht sein Urteil auf andere Beschuldigte ausdehne, sofern es den objekti- ven Tatbestand anders beurteile als die Vorinstanz. Die Ausdehnung sei in casu dadurch eindeutig angezeigt, da dieses Element (Nichterfüllung des objektiven Tatbestands) klarerweise auch auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller zutreffe. Genau dies sei vorliegend der Fall. Während der Staatsanwalt im Transparent «Kill Erdoğan» eine Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB habe erkennen wollen, habe das urteilende Gericht im Verfahren PEN 21 230 den objektiven Tatbestand als nicht erfüllt beurteilt. Wenn das besagte Transparent den objektiven Tatbestand nicht erfülle, könne es nicht sein, dass der Berufungsgegner/Gesuchsteller hierfür verurteilt werde. Seine individuelle Tathand- lung lasse keine abweichende Beurteilung gegenüber C.________, D.________, G.________ und E.________ betreffend den vorgeworfenen Tatbestand zu. So beziehe sich der Freispruch auf ein tatsächliches Element und nicht bloss auf eine andere rechtliche Würdigung. Sofern nach dem Ausgeführten immer noch die Meinung bestehe, dass es sich vor- liegend lediglich um eine andere rechtliche Würdigung handle, müsse hier auf wei- tere Lehrmeinungen hingewiesen werden: So äussere sich beispielsweise auch RI- KLIN kritisch zur Ansicht, dass keine Ausdehnung zulässig sei, sofern die Rechts- mittelinstanz lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorge- nommen habe (FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 2., übera- rbeitete Aufl. 2014, 2. Aufl., N 1 zu Art. 392 StPO). Ebenfalls dahingehend äussere sich LIEBER: «die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides muss sodann auch diejenigen beschuldigten oder verurteilten Personen betreffen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben; es muss sich m.a.W. um ein tatspezifisches Element handeln, vorab im Bereich des objektiven Tatbestands. Handle es sich hingegen um einen bloss täterspezifischen Sachverhalt (z.B. Gewichtung des per- sönlichen Verschuldens), findet keine Ausdehnung statt» (VIKTOR LIEBER, a.a.O., 10 N 5 zu Art. 392 StPO). Zuletzt könne auf das Urteil des bernischen Kassationsho- fes verweisen werden (Urteil des Kassationshofs Bern vom 29. Oktober 2002, KH 11/02). Dieser habe in einer anderen Beurteilung einer Rechtsfrage durch eine höhere Instanz einen Revisionsgrund als gegeben angesehen. Dass im Falle der Gutheissung der Berufung und somit letztlich mit einer Verurtei- lung des Berufungsgegners/Gesuchstellers wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB ein unerträglicher Wi- derspruch zu den übrigen, erstinstanzlich freigesprochenen Personen (C.________, D.________, E.________ und G.________) resp. deren Urteil be- stehen würde, liege auf der Hand. Es könne nicht angehen, dass von diversen Per- sonen, die sich um das gleiche inkriminierte (eben nicht strafrechtlich relevante) Transparent aufgehalten haben, vier freigesprochen würden und einer verurteilt bleibe. Sofern der Generalstaatsanwaltschaft vorliegend wider Erwarten gefolgt werde, sei das durch den Berufungsgegner/Gesuchsteller eingereichte Gesuch als Revisions- gesuch entgegenzunehmen und das Revisionsverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern in den Verfahren SK 22 424-427 zu sis- tieren. 23. Allgemeines 23.1 Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen grundsätz- lich zutreffend wiedergegeben hat (Ziff. 2-4 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 368, pag. 1362 f.). Im Folgenden sind diese Ausführungen teilweise wie- derholend zu präzisieren. 23.2 Sinngemässe Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO im Strafbefehlsverfahren Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den glei- chen Sachverhalt beziehen, so ist Art. 392 StPO sinngemäss anwendbar (Art. 356 Abs. 7 StPO). Zur sinngemässen Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO ist sodann auf die Recht- sprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zu verweisen. Gemäss dieser hat das erstinstanzliche Gericht einen unange- fochtenen und damit rechtskräftigen Strafbefehl eines Beschuldigten zu dessen Gunsten abzuändern, wenn ein oder mehrere andere Einsprecher vor dem erwähn- ten Gericht ein im Vergleich zu deren eigenen Strafbefehlen günstigeres Urteil er- zielen und sofern die Verfahrensleitung im bei ihr anhängig gemachten Hauptver- fahren Kenntnis von den in gleicher Sache ergangenen, aber unangefochten ge- bliebenen Strafbefehlen erhält. Art. 356 Abs. 7 StPO ermöglicht damit eine «verein- fachte» Korrektur sich widersprechender Strafbefehle. Im Nachgang eines rechts- kräftigen erstinstanzlichen Urteils kann ein diesem Urteil widersprechender rechts- kräftiger Strafbefehl nur noch auf dem Weg der Revision überprüft werden (Be- schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 197 vom 8. September 2021). Daraus folgt, dass das eine Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 356 Abs. 7 11 StPO nur solange beim erstinstanzlichen Gericht beantragt werden kann, als dass der die Ausdehnung auslösende, günstigere erstinstanzliche Entscheid noch nicht rechtskräftig ist. 23.3 Voraussetzungen für die Ausdehnung nach Art. 392 Abs. 1 StPO im Allgemeinen Grundsätzlich entfalten Entscheide von Strafbehörden Wirkung allein gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen. In sinngemässer Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 356 Abs. 7 StPO) liegt eine Ausnahme dieses Grundsatzes vor, wenn von mehreren im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen (Mittäter, Gehilfen oder Anstifter) nur einzelne, aber nicht alle ein Rechtsmittel ergriffen haben und dieses gutgeheissen wird. Es muss darauf an- kommen, ob es sich um Beteiligte (Täter und Teilnehmer) derselben Straftat han- delt, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurden; es muss somit um den gleichen Sachverhalt gehen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 6 zu Art. 392 StPO; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, a.a.O., N 3 zu Art. 392 StPO; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 1 zu Art. 392 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen wird in diesem Fall der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Personen aufgehoben oder abgeändert, die kein Rechtsmittel ergriffen haben (Ausdehnung; beneficium cohaesionis). So sieht Art. 392 Abs. 1 StPO Folgendes vor: Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Per- sonen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der ange- fochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. 23.4 Voraussetzung gemäss Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO im Besonderen Das Gericht dehnt sein Urteil in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO auf die ande- ren beschuldigten oder verurteilten Personen aus, wenn es den objektiven Tatbe- stand, allenfalls die Voraussetzungen für die Strafverfolgung und die Verfahrens- hindernisse, anders beurteilt als die Vorinstanz. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie feststellt, dass es sich bei den vermeintlichen Drogen in Wirklichkeit um gewöhnliches Waschpulver handelte, der Strafantrag ungültig war oder die Straftat verjährt ist. Beurteilt sie hingegen subjektive Elemente wie die besondere Gefähr- lichkeit, den erschwerenden Umstand des Berufs sowie das Verschulden bei der Strafzumessung (Art. 47 StGB) anders, ist eine Ausdehnung auf die anderen be- schuldigten oder verurteilten Personen ausgeschlossen, da diese Elemente nicht für die anderen beteiligten Personen gelten (Art. 392 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 148 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Zur Tragweite der ersten Voraussetzung in Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO bestehen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen. Das Bundesgericht hat sich mit Leitent- scheid BGE 148 IV 148 in E. 7 mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der Rechtsprechung auseinandergesetzt und eine Auslegung vorgenommen, wobei es einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgte. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO keinen klaren Hinweis auf die Tragweite dieser ersten Voraussetzung gebe (BGE 148 IV 148 E. 7.3.2). 12 Aus teleologischer Sicht soll Art. 392 StPO der Rechtsmittelinstanz ermöglichen, die Gefahr eines krassen Widerspruchs zwischen zwei Urteilen sofort zu beheben und zu verhindern, dass ein Verurteilter darauf verwiesen wird, einen solchen Wi- derspruch in einem späteren Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO geltend zu machen (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3). Das Bundesgericht ge- langte zum Schluss, dass Art. 392 StPO nur auf die Berichtigung von Tatsachen abzielt, auf denen ein Urteil beruht. Er ist nicht anwendbar, wenn sich die Rechts- mittelinstanz auf denselben Sachverhalt stützt, diesen aber rechtlich anders qualifi- ziert (BGE 148 IV 148 E. 7.3.4). Das Bundesgericht verweist hierbei auf die Recht- sprechung zu Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO, wonach sich der unverträgliche Wider- spruch im Sinne dieser Bestimmung auf einen Sachverhalt beziehen muss und nicht auf die Rechtsanwendung oder eine spätere Änderung der Rechtsprechung beziehen darf; die unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage durch zwei Behörden stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3). Diese Auf- fassung teilt auch ein Teil der Lehre (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 6 zu Art. 392 StPO; Sara Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsver- fahren, 2012, S. 186; Viktor Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 392 StPO; a.M.: Martin Zieg- ler/Stefan Keller, a.a.O., N 2 zu Art. 392 StPO; Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 392 StPO; Michael Daphinoff, a.a.O., S. 728). Gleichzeitig weist das Bundesgericht darauf hin, dass ein gegenteiliger Ansatz nach einer Lehrmeinung in Ausnahmefällen zulässig sein kann, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorliegen und eine ungleiche Be- handlung mehrerer Tatbeteiligter besonders stossend erscheint und dem Rechts- gefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 mit Verweis auf MARIANNE HEER, a.a.O., N 92 zu Art. 410 StPO). 24. Subsumtion 24.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist vorliegend die Rechtsfra- ge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids erfüllt sind. Hierbei ist vorab hervorzuheben, dass der vorliegende Beschluss in keiner Weise die Verfahren SK 22 424-427 präjudiziert. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO ausgehend von der Urteilsbegründung der Vorinstanz erfüllt sind. Wie im Nachfolgenden erhellt, ist dies zu verneinen. 24.2 Wie eingangs erläutert, hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Untersuchung in Bezug auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ gemeinsam eröffnet. Ge- genüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller erliess sie bereits am 27. Oktober 2020 einen separaten Strafbefehl wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit. Für die Beurteilung, ob diesem zeitlich vorgelagerten Strafbefehl derselbe Sachverhalt zugrunde lag wie den anderen Strafbefehlen, welche ihrerseits alle erst am 5. November 2020 erlassen wurden und für welche erstinstanzlich ein Freispruch erging, ist der genaue Wortlaut dieser Strafbefehle in Erinnerung zu rufen. Nur so lässt sich die erste Voraussetzung, wonach es sich um denselben Sachverhalt handeln muss, prüfen. 13 Der Sachverhalt gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller gemäss Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 lautet wie folgt (BM 17 24829; pag. 1283): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs wurde ein Handwagen von der Reithalle bis zum Bundesplatz befördert, auf welchem ein Transparent befestigt war, welches das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, zeigte und gegen welches ei- ne Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. A.________ benutzte auf dem Bundesplatz die auf der Ladefläche des vorerwähnten Handwagens befindliche Musik- bzw. Lautsprecheranlage und skandierte vor dem Transparent politische Parolen, indem er rief «Erdogan Terrorist», «Freiheit für alle politischen Gefan- genen» und «türkische Armee raus aus Kurdistan». Durch diese soeben aufgeführten Handlungen hat A.________ zumindest in Kauf genommen, dass er öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan auffordert. Demgegenüber lautet der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 5. November 2020 gegen C.________ wie folgt (BM 17 13267; pag. 1259 f.): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs führte C.________ als Frontmann auf der linken Seite einen Handwagen mit, an welchem ein Transparent befestigt war. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, half C.________ einen Tisch ab dem Handwagen zu laden und befand sich danach mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Nach Be- endigung der Kundgebung fuhr C.________ auf der Ladefläche des Handwagens stehend wieder zurück zur Reithalle. Das auf dem Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konterfei des Präsi- denten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu le- sen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat C.________ wissen- und willentlich öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. Ähnlich lautet der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 5. November 2020 gegen D.________ (BM 17 24828; pag. 1273): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs fuhr D.________ sitzend auf der Ladefläche eines Handwagens mit, an welchem ein Transparent befestigt war und bediente dabei eine Musik- bzw. Lautsprecheranlage. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, half D.________ einen Tisch ab dem Handwagen zu laden und befand sich danach mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Das auf dem Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konter- fei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat D.________ wissen- und willentlich öffent- lich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. Mit wiederum ähnlichen Wortlaut wurde G.________ gemäss dem Strafbefehl vom 5. November 2020 Folgendes vorgeworfen (BM 18 38; pag. 1307): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs half G.________ dabei, ei- nen Handwagen, an welchem ein Transparent befestigt war, von der Reithalle bis zum Bundesplatz zu befördern, wo er sich dann mehrfach unmittelbar vor dem Transparent aufhielt. Das Transparent 14 zeigte das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches ei- ne Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat G.________ wis- sen- und willentlich öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. Etwas anders lautet der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 5. November 2020 gegen E.________ (BM 17 24830; pag. 1286): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs wurde ein Handwagen von der Reithalle bis zum Bundesplatz befördert, auf welchem ein Transparent befestigt war, welches das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, zeigte und gegen welches ei- ne Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. E.________ benutzte auf dem Bundesplatz die auf der Ladefläche des vorerwähnten Handwagens befindliche Musik- bzw. Lautsprecheranlage, indem er die Lautspre- cher ausrichtete. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat E.________ zumindest in Kauf ge- nommen, dass er öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan auffordert. 24.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Ziff. 8 der Urteilsbegründung betref- fend PEN 22 386, pag. 1364), lag sämtlichen Strafbefehlen ein identisches Rah- mengeschehen zugrunde. Daneben umschreibt jeder Strafbefehl eine individuelle Handlung, durch welche sich die jeweilige Person im Besonderen schuldig ge- macht haben soll. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt (Ziff. 9 der Urteilsbegrün- dung betreffend PEN 22 386, pag. 1365). Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz bedarf es für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO nicht nur der Überein- stimmung eines einzelnen Sachverhaltselements. Vielmehr müssen die zugrunde- liegenden Tatvorwürfe an sich zumindest vergleichbar sein. Es ist somit zu prüfen, ob die dem Berufungsgegner/Gesuchsteller vorgeworfene Tathandlung den Tat- handlungen gemäss den Strafbefehlen vom 5. November 2020 entspricht. 24.4 Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wird nicht vorgeworfen, bei der Beförderung des Handwagens, an welchem das inkriminierte Transparent befestigt war, gehol- fen oder teilgenommen zu haben. Vielmehr soll er die auf der Ladefläche des vor- erwähnten Handwagens befindliche Musik- bzw. Lautsprecheranlage benutzt und politische Parolen skandiert haben. Dementsprechend ist die Tathandlung, welche dem Berufungsgegner/Gesuchsteller vorgeworfen wird, bereits von Vornherein nicht mit den Sachverhalten gemäss den Strafbefehlen gegenüber C.________, D.________ und G.________ vergleichbar. Keinem der letztgenannten wird vor- geworfen, die Musik- bzw. Lautsprecheranlage in irgendeiner Art und Weise be- nutzt zu haben. 24.5 Auch E.________, dessen Vorwürfe noch am ehesten an diejenigen des Beru- fungsgegners/Gesuchstellers erinnern, hat die Musik- bzw. Lautsprecheranlage in- dessen nicht benutzt. Er soll lediglich die Lautsprecher ausgerichtet haben. Diese vorgeworfene Tathandlung kann nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, der dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller zugrunde lag. So habe der Berufungsgegner/Gesuchsteller mithilfe dieser Anlage 15 politische Parolen skandiert. Diese konkrete Tathandlung wird keiner der anderen durch die Strafbefehle vom 5. November 2020 betroffenen Personen vorgeworfen. Dementsprechend liegt nicht derselbe Sachverhalt vor. 24.6 Die Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO soll insbesondere als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter verurteilten Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Möglichkeit einräumen, von einem gegen die anderen Teilnehmer ergehenden gut- heissenden Rechtsmittelentscheid gleichermassen profitieren zu können. Im Straf- befehl vom 27. Oktober 2020 ist in keiner Art und Weise eine Beteiligung des Beru- fungsgegners/Gesuchstellers umschrieben. Dies im Gegensatz zu den weiteren Strafbefehlen, welche eine gegenseitige Hilfeleistung beim Ziehen des Handwa- gens beinhalten. Diese Strafbefehle weisen somit einen konkreten sachlichen Zu- sammenhang im Sinne einer Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft auf, was sich auch darin zeigt, dass diese Strafbefehle – im Gegensatz zu demjenigen gegen den Be- rufungsgegner/Gesuchsteller – alle gleichentags erlassen wurden. Nach den vor- angehenden Ausführungen ist auch der Grund für den abweichenden Sachverhalt klar: Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wird mitunter eine ganz andere Tathand- lung – namentlich das Propagieren von politischen Parolen – vorgeworfen, die er im Übrigen alleine begangen hat. 24.7 Die Vorinstanz hat in ihrem freisprechenden Entscheid vom 9. März 2022 (PEN 21 230) die dem Berufungsgegner/Gesuchsteller konkret vorgeworfenen Tathandlun- gen nicht beurteilt. Es geht nun nicht an, über den Rechtsbehelf der Ausdehnung eines gutheissenden Entscheides nach Art. 392 Abs. 1 StPO eine nachträgliche materielle Beurteilung – wie dies im Falle der Erhebung einer Einsprache der Fall gewesen wäre – zu erwirken. So dürfen in diesem Verfahren denn auch die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Beweismittel bei der Prüfung einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO nicht erneut gewürdigt werden. Vielmehr sind die erstell- ten Sachverhalte gemäss dem bislang rechtskräftigen Strafbefehl mit demjenigen des erstinstanzlichen gutheissenden Rechtsmittelentscheids zu vergleichen. Dem- entsprechend müssen die Aussagen des Berufungsgegners/Gesuchstellers vollum- fänglich unberücksichtigt bleiben. Es kann insbesondere nicht angehen, im Rah- men der Prüfung einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO den subjektiven Tatbestand in Bezug auf den bislang rechtskräftig verurteilten Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller neu zu beurteilen. Auch ist vorliegend – ohne eine nachträgliche materiell-rechtliche Prüfung vorzunehmen – aufgrund des ergangenen Urteils nicht abschliessend klar, ob auch die dem Berufungsgegner/Gesuchsteller konkret vor- geworfene Tathandlung den objektiven Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nicht erfüllt hätte. Immerhin richteten sich die ihm vorgeworfenen Parolen nicht ausschliesslich gegen Präsident Erdoğan, sondern beinhalten auch Aussagen zu politischen Gefangenen und der türkischen Armee. Hätte der Berufungsgegner/Gesuchsteller eine Überprüfung des ihm im Strafbefehl konkret vorgeworfenen Sachverhalts erreichen wollen, hätte er gegen den Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 fristgerecht Einsprache erheben müssen. So hätten insbesondere seine Aussagen erneut gewürdigt und die rechtliche Prüfung in Bezug auf den ihm konkret vorgeworfenen Sachverhalt durchgeführt werden können. Darauf hat der Berufungsgegner/Gesuchsteller jedoch bewusst verzichtet. 16 24.8 Nach dem Gesagten liegt dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 nicht derselbe Sachverhalt zugrunde wie den Strafbefehlen vom 5. November 2020, womit eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO sowie auch eine Revision nach Art. 410 StPO von Vornherein entfällt. Demzufolge kann die Frage, ob die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt anders beurteilt hat oder ob sie diesen nur rechtlich anders gewürdigt hat, offenbleiben. 24.9 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gesuch des Berufungsgegners/Gesuchstellers auch aus einem anderen Grund abzuweisen wä- re: So müsste zwischen dem Strafbefehl und dem auszudehnenden Urteil ein un- verträglicher, krasser Widerspruch gegeben sein. Wie aus dem Folgenden hervor- geht, ist dies vorliegend zu verneinen: 24.10 Die Vorinstanz begründete den Freispruch gegenüber C.________, D.________, E.________ und G.________ insbesondere mit der Formatierung der Botschaft auf dem inkriminierten Transparent. Diese Formatierung führe dazu, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der Eindeutigkeit für einen Schuldspruch wegen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nicht erfüllt gewesen sei (S. 18 und S. 32 f. der Urteilsbegründung betreffend PEN 21 230 und S. 7 und S. 12 der Urteilsbe- gründung betreffend PEN 22 450, pag. 1431 und pag. 1436). So sei die Botschaft wie folgt formatiert: «KILL ERDOGAN with his own weapons» Zudem sei die Botschaft «KILL ERDOGAN» im Vordergrund gestanden, da sie grösser als der zweite Satzteil «with his own weapons» geschrieben gewesen sei. 24.11 Es ist daran zu erinnern, dass das inkriminierte Transparent mit der Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons!» und dem Konterfei des Präsidenten Er- doğan sowie der auf ihn gerichteten Pistole den Parteien bereits seit dem nicht be- willigten Kundgebungsumzug mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDO- GANS» vom 25. Juli 2017 hinlänglich bekannt war. Gegenteiliges ergibt sich weder aus der Urteilsbegründung im Verfahren PEN 21 230 noch derjenigen im Verfahren PEN 22 450. Für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO bedarf es jedoch ei- nes krassen Widerspruchs. Vorliegend hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland die besondere Formatierung der Botschaft in den Strafbefehlen vom 5. November 2020 zwar nicht ausdrücklich festgehalten. Dennoch war das Trans- parent, welches sowohl der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Gericht unterlag, stets dasselbe. Damit liegt offensichtlich nicht ein Fall vor, welcher mit dem vorgenannten Beispiel der vermeintlichen Drogen, welche sich als Waschpulver herausstellten, vergleichbar ist. Vielmehr ist der vor- liegende Widerspruch – wenn überhaupt – auf das Detail in der Formatierung der Botschaft im Strafbefehl bzw. im erstinstanzlichen Urteil beschränkt. Die übrige Darstellung des Transparents, insbesondere das darauf ersichtliche Konterfei des Präsidenten Erdoğan sowie die auf ihn gerichtete Pistole wurden sowohl in den Strafbefehlen vom 5. November 2020 als auch in der Urteilsbegründung betreffend PEN 21 230 identisch dargelegt. Mit Blick auf die vorangehend erläuterte Recht- sprechung würde ein krasser Widerspruch vorliegend beispielsweise dann vorlie- gen, wenn das inkriminierte Transparent laut dem (neuen) Beweisergebnis der Vor- 17 instanz gar nicht existiert hätte, sich später herausgestellt hätte, dass das vermeint- liche Transparent gar nicht dasjenige war, welches anlässlich der Kundgebung der Öffentlichkeit gezeigt wurde oder wenn darauf eine ganz andere Botschaft, bspw. ohne das Konterfei des Präsidenten Erdoğan sowie die auf ihn gerichtete Pistole zu sehen gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Eine lediglich andere Formatie- rung im Anklagesachverhalt hinsichtlich eines hinlänglich bekannten Schriftbilds auf dem Transparent allein genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen eines krassen Widerspruchs zwischen den beiden Urteilen zu bejahen. 24.12 Im Übrigen handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Ausnahmefall, wonach eine Ausdehnung dennoch zulässig wäre, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorliegen und eine ungleiche Behandlung mehrerer Tatbe- teiligter besonders stossend erscheinen und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 mit Verweis auf MARIANNE HEER, a.a.O., N 92 zu Art. 410 StPO). So bestehen keinerlei An- haltspunkte für eine besonders stossende Ungleichbehandlung des Berufungsgeg- ners/Gesuchstellers im Vergleich zu C.________, D.________, E.________ und G.________. Alleine, dass die Vorinstanz Letztgenannte freisprach und der Beru- fungsgegner/Gesuchsteller hingegen seine Verurteilung durch Strafbefehl vom 5. November 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft aus welchen Gründen auch immer akzeptierte, genügt für die Bejahung einer besonders stossenden Ungleich- behandlung jedenfalls nicht. 24.13 Im Ergebnis ist aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte vorliegend bereits die erste Voraussetzung für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO nicht erfüllt. Zudem ist kein krasser Widerspruch zwischen dem Strafbefehl und dem Urteil im Verfah- ren PEN 22 368 erkennbar. Die Vorinstanz hat damit das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids resp. freisprechenden Urteils zu Unrecht gutgeheissen. 24.14 Auch die Revision setzt nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO den gleichen Sachverhalt voraus. Der eventualiter gestellte Antrag des Berufungsgegners/Gesuchstellers, das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids sei als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren SK 22 424-427 zu sistie- ren, ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 18 III. Kosten und Entschädigung 25. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat (Art. 423 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zur Kostentragung bei Verfahren um Ausdehnung gutheissender erstin- stanzlicher Entscheide äussert sich die StPO nicht. In Anlehnung an die vorange- hend vorgenommene Auslegung von Art. 392 StPO ist Art. 428 Abs. 5 StPO analog anzuwenden. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Straf- behörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Kosten vom Berufungsgegner/Gesuchsteller zu tragen. Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Grundsätzlich wären für das oberinstanzliche Verfahren 100 bis 1'000 Taxpunkte zu erheben (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). Angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich vorliegend die Festsetzung der oberinstanzlichen Kosten auf CHF 1’200.00. 26. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im vorlie- genden Verfahren um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Ent- scheids ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 26.1 Der Berufungsgegner/Gesuchsteller war im erstinstanzlichen Verfahren nicht amt- lich verteidigt. Mit Blick auf den vorliegenden Kostenentscheid, welcher die Ent- schädigungsfolgen präjudiziert, hat der Berufungsgegner/Gesuchsteller keinen An- spruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 26.2 Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Berufungsgegners/Gesuch- stellers im oberinstanzlichen Verfahren wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Mai 2023 bestimmt (pag. 1449 ff.). Diesbezüglich haben einige Korrekturen zu erfolgen: Vorab ist festzuhalten, dass der Versand von Orientierungskopien und Abschlussa- rbeiten Kanzleiarbeiten darstellen, welche nicht zu entschädigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4). In Bezug auf die Position vom 25. August 2022 ist nicht nachvollziehbar, welche Eingabe des Berufungsgegners/Gesuchstellers an diesem Tag oder kurz davor oder danach beim Obergericht eingegangen sein soll. Diese Position ist demzufol- ge ersatzlos zu streichen. Es resultiert eine Kürzung des Honorars um 25 Minuten. 19 Mit der Position vom 1. Mai 2023 macht Rechtsanwalt B.________ den Zeitauf- wand für die Einreichung seiner Kostennote geltend. Dabei handelt es sich um ei- nen Teil der Abschlussarbeiten, welche als Kanzleiarbeiten nicht zu entschädigen sind. Diese Position ist ersatzlos zu streichen. Die gleichzeitig geltend gemachten Aufwendungen für die Orientierungskopie an den Berufungsgegner/Gesuchsteller sind als Kanzleiarbeiten ebenfalls zu streichen. Mit der Position «Anschl.» macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 1,5 Stunden für die Kenntnisnahme des oberinstanzlichen Urteils, der Weiterleitung und Besprechung mit dem Berufungsgegner/Gesuchsteller sowie für den Ab- schluss des Dossiers geltend. In Bezug auf die Weiterleitung des Urteils und die Abschlussarbeiten hat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts eine Kürzung von 30 Minuten zu erfolgen. Im Übrigen macht Rechtsanwalt B.________ in insgesamt 9 Positionen die Kennt- nisnahme von Verfügungen des Obergerichts geltend. Gemeinsam mit der Weiter- leitung der jeweiligen Verfügung an den Berufungsgegner/Gesuchsteller veran- schlagt er hierfür einen Zeitaufwand von jeweils 15 Minuten. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts rechtfertigt sich hier eine Kürzung um je- weils 10 Minuten. Daraus resultiert gesamthaft eine Kürzung um 1 Stunde und 30 Minuten. Die Weiterleitungen der Eingaben der Verteidigung an den Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller sind als Kanzleiarbeiten nicht zu entschädigen. Es rechtfertigt sich in Bezug auf die 5 betroffenen Positionen eine Kürzung von jeweils 5 Minuten, insgesamt ausmachend 25 Minuten. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine Kürzung des geltend gemachten Honorars um 3 Stunden und 5 Minuten. Die mit der Weiterleitung von Verfügungen und von eigenen Eingaben geltend ge- machten Auslagen sind bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht un- ter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 2 PKV (Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022). Dementsprechend hat vorliegend gestützt auf die in der Kosten- note vom 1. Mai 2023 geltend gemachten Tarife eine Kürzung der Auslagen um CHF 87.00 zu erfolgen. Die an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 2'728.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat dem Kanton Bern die für das oberinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 2'728.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat Rechtsanwalt B.________ zudem für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 20 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 668.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch von A.________ vom 24. März 2022 um Ausdehnung eines gutheissen- den erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO wird abgewiesen. 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 wird nicht auf A.________ ausgedehnt und der Strafbefehl BM 17 24829 der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2020 wird nicht aufgehoben. 3. Der eventualiter gestellte Antrag von A.________ vom 24. März 2022, es sei das Ge- such um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids als Revisionsge- such entgegenzunehmen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern in den Verfahren SK 22 424-427 zu sistieren, wird abge- wiesen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’200.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 6. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Entschädigung gesprochen. 7. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- walt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.42 200.00 CHF 2’483.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 49.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’533.15 CHF 195.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’728.20 volles Honorar 12.42 250.00 CHF 3’104.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 49.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’154.00 CHF 242.85 Total CHF 3’396.85 nachforderbarer Betrag CHF 668.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'728.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'728.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 668.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22 8. Zu eröffnen: - dem Berufungsgegner/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin Bern, 8. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzo- na, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 23