Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'883.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'883.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 444.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).