2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 wird nicht auf A.________ ausgedehnt und der Strafbefehl BM 17 33329 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2020 wird nicht aufgehoben. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’200.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 5. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Entschädigung gesprochen.