Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat Fürsprecher B.________ zudem für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 18 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 444.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch von A.________ vom 17. Mai 2023 um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO wird abgewiesen.