Gesuchsteller keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 24.2 Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Berufungsgegners/Gesuchstellers im oberinstanzlichen Verfahren wird auf der Grundlage der von Fürsprecher B.________ eingereichten Kostennote vom 26. Mai 2023 bestimmt (pag. 1519 ff.). Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die an Fürsprecher B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 1'883.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art.