24. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Verfahren um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids ist durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 24.1 Der Berufungsgegner/Gesuchsteller war im erstinstanzlichen Verfahren nicht amtlich verteidigt. Mangels Antrags und mit Blick auf den vorliegenden Kostenentscheid, welcher die Entschädigungsfolgen präjudiziert, hat der Berufungsgegner/Gesuchsteller keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.