Grundsätzlich wären für das oberinstanzliche Verfahren 100 bis 1'000 Taxpunkte zu erheben (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). Angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich vorliegend die Festsetzung der oberinstanzlichen Kosten auf CHF 1’200.00.