17 Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zur Kostentragung bei Verfahren um Ausdehnung gutheissender erstinstanzlicher Entscheide äussert sich die StPO nicht. In Anlehnung an die vorangehend vorgenommene Auslegung von Art. 392 StPO ist Art. 428 Abs. 5 StPO analog anzuwenden. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO).