392 Abs. 1 StPO nachholen zu wollen, ist nicht möglich. 22.14 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO vorliegend nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids resp. freisprechenden Urteils zu Unrecht gutgeheissen. III. Kosten und Entschädigung 23. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die