392 Abs. 1 StPO den subjektiven Tatbestand in Bezug auf den mit Strafbefehl Verurteilten von Grund auf neu zu beurteilen. Hätte der Berufungsgegner/Gesuchsteller eine Überprüfung des ihm im Strafbefehl konkret vorgeworfenen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht erreichen wollen, so wäre es ihm offen gestanden, seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. November 2020 aufrecht zu erhalten und den Strafbefehl gerichtlich überprüfen zu lassen. Die nachträgliche inhaltliche Überprüfung im Verfahren auf Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO nachholen zu wollen, ist nicht möglich.