392 Abs. 1 StPO nicht erneut gewürdigt werden dürfen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Dementsprechend müssen auch die Aussagen des Berufungsgegners/Gesuchstellers vollumfänglich unberücksichtigt bleiben. Es kann mithin nicht angehen, im Rahmen der Prüfung einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO den subjektiven Tatbestand in Bezug auf den mit Strafbefehl Verurteilten von Grund auf neu zu beurteilen.