_, F.________ und G.________. Alleine, dass die Vorinstanz Letztgenannte freisprach und der Berufungsgegner/Gesuchsteller hingegen seine Verurteilung durch Strafbefehl vom 5. November 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aus prozessökonomischen Gründen akzeptierte, genügt für die Bejahung einer besonders stossenden Ungleichbehandlung jedenfalls nicht. 22.13 An dieser Stelle ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Beweismittel im Rahmen der Ausdehnungsprüfung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO nicht erneut gewürdigt werden dürfen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat.