22.12 Im Übrigen handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Ausnahmefall, wonach eine Ausdehnung dennoch zulässig wäre, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorliegen und eine ungleiche Behandlung mehrerer Tatbeteiligter besonders stossend erscheint und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 mit Verweis auf MARIANNE HEER, a.a.O., N 92 zu Art. 410 StPO). So bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine besonders stossende Ungleichbehandlung des Berufungsgegners/Gesuchstellers im Vergleich zu C.________, D.________, F.________ und G.________.