15 zwischen den beiden Urteilen ergeben würde. Wie aus dem Folgenden hervorgeht, ist dies vorliegend zu verneinen. 22.9 Das Bundesgericht hat sich mit dem Sinn und Zweck der Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO auseinandergesetzt. Ziel der Bestimmung ist es nicht, dass bei mehreren als Mittäter beschuldigte bzw. verurteilte Personen in jedem Fall eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO eines Freispruchs auf die verurteilten Mittäter ergehen muss.