Vorliegend kann letztendlich offenbleiben, ob die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt anders beurteilt oder diesen bloss rechtlich abweichend gewürdigt hat. In Anwendung der vorangehend erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist letztlich entscheidend, dass sich daraus ein unverträglicher, krasser Widerspruch