Gesuchsgegnerin sieht gemäss ihren Ausführungen in der Berufungserklärung keine abweichende Beurteilung des Sachverhalts. Demgegenüber stellt sich der Berufungsgegner/Gesuchsteller auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatspezifischer, subsumtionsrelevanter Weise vom Sachverhalt des Strafbefehls abgewichen. Vorliegend kann letztendlich offenbleiben, ob die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt anders beurteilt oder diesen bloss rechtlich abweichend gewürdigt hat.