392 Abs. 1 StPO vor. Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung selber fest, im Verfahren PEN 21 230 das in Frage stehende Rahmengeschehen ebenfalls als erstellt erachtet und folglich in sachverhaltlicher Hinsicht nicht abweichend vom den Berufungsgegner/Gesuchsteller betreffenden Strafbefehl beurteilt zu haben (vgl. Ziff. 10 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 450, pag. 1432 ff.). Auch die Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin sieht gemäss ihren Ausführungen in der Berufungserklärung keine abweichende Beurteilung des Sachverhalts.