392 StPO; THOMAS MAURER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 386) hat sich der unverträgliche Widerspruch auf den Sachverhalt und nicht nur auf die Rechtsanwendung zu beziehen. Bei unterschiedlicher Beurteilung einer Rechtsfrage liegt kein Revisionsgrund und damit auch kein Grund für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO vor.