Bei der Gegenüberstellung steht der Sachverhalt, der in Bezug auf G.________ als erstellt erachtet wurde, im Vordergrund. 22.8 Strittig ist diesbezüglich, ob die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt abweichend beurteilt oder den Sachverhalt bloss rechtlich abweichend gewürdigt hat. Gemäss Bundesgericht (BGE 148 IV 148, E. 7.3.3) und der herrschenden Lehre (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 392 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4-6 zu Art. 392 StPO;