22.7 Nachdem vorliegend von einem gleichen Sachverhalt auszugehen ist, ist weiter zu prüfen, ob die Rechtsmittelinstanz diesen gleichen Sachverhalt anders beurteilt hat. Zu vergleichen sind hierbei einerseits der Sachverhalt gemäss Strafbefehl gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller und andererseits derjenige, welcher die Vorinstanz in Bezug auf C.________, D.________, F.________ und G.________ als erstellt erachtete. Bei der Gegenüberstellung steht der Sachverhalt, der in Bezug auf G.________ als erstellt erachtet wurde, im Vordergrund.