Schliesslich könnte ein solches Verständnis dazu führen, dass kleinste Unterschiede in der Wortwahl zu einem Ausschluss einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO führen würden. Zu prüfen ist daher vielmehr, ob den Strafbefehlen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, was nach dem Gesagten zu bejahen ist. 22.7 Nachdem vorliegend von einem gleichen Sachverhalt auszugehen ist, ist weiter zu prüfen, ob die Rechtsmittelinstanz diesen gleichen Sachverhalt anders beurteilt hat.