Dass der Berufungsgegner/Gesuchsteller den Handwagen an der Deichsel hinter sich hergezogen haben soll, stellt im Übrigen ein Detail dar, welches nach Ansicht der Kammer nicht ausreicht, um die Gleichheit des Tatvorwurfs zu verneinen. Bei der Prüfung desselben Sachverhalts kann es nicht angehen, dass ein solches Detail in der durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gewählten Wortwahl genügt, um eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO von Vornherein zu verneinen. Schliesslich könnte ein solches Verständnis dazu führen, dass kleinste Unterschiede in der Wortwahl zu einem Ausschluss einer Ausdehnung i.S.v.