_ vorgeworfene Tathandlung nicht mit dem Tatvorwurf gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller überein. C.________ und G.________ hingegen sollen sich beide an der Beförderung des Handwagens beteiligt haben. 22.6 Gerade der G.________ gemachte Tatvorwurf ist mit jenem gemäss Strafbefehl gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller vergleichbar. So sollen beide geholfen haben, einen Handwagen, an welchem ein Transparent befestigt gewesen sei, von der Reithalle bis zum Bundesplatz zu befördern, wobei der Berufungsgegner/Gesuchsteller den Handwagen an der Deichsel hinter sich hergezogen haben soll.