Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wird vorgeworfen, bei der Beförderung des Handwagens, an welchem das inkriminierte Transparent befestigt war, geholfen zu haben, indem er diesen an der Deichsel hinter sich hergezogen haben soll. Von Vornherein klar ist demzufolge, dass eine Ähnlichkeit mit dem Tatvorwurf gemäss Strafbefehl gegen F.________ ausser Betracht fällt. So wird letzterem nicht vorgeworfen, sich an dieser Beförderung beteiligt zu haben. Sodann stimmt auch die D.________ vorgeworfene Tathandlung nicht mit dem Tatvorwurf gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller überein.