392 Abs. 1StPO nicht nur der Übereinstimmung eines einzelnen Sachverhaltselements. Vielmehr müssen die zugrundeliegenden Tatvorwürfe an sich zumindest vergleichbar sein. Es ist somit zu prüfen, ob die dem Berufungsgegner/Gesuchsteller vorgeworfene Tathandlung zumindest einer der Tathandlungen gemäss den anderen Strafbefehlen vom 5. November 2020 entspricht. 22.5 Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wird vorgeworfen, bei der Beförderung des Handwagens, an welchem das inkriminierte Transparent befestigt war, geholfen zu haben, indem er diesen an der Deichsel hinter sich hergezogen haben soll.