Ähnlich lautet der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. November 2020 gegen C.________ (BM 17 13267; pag. 1259 f.): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs führte C.________ als Frontmann auf der linken Seite einen Handwagen mit, an welchem ein Transparent befestigt war. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, half C.________ einen Tisch ab dem Handwagen zu laden und befand sich danach mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Nach Beendigung der Kundgebung fuhr C.________ auf der Ladefläche des Handwagens stehend wieder zurück zur Reithalle.