392 Abs. 1 StPO, wonach es sich um «das gleiche Verfahren» handeln muss, prüfen. Der Begriff «im gleichen Verfahren» verlangt, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, DG.2018.6 vom 4. April 2019, E. 2.4). Aufgrund dessen, dass gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller, C.________, D.________, F.________ und G.________ am gleichen Tag je ein Strafbefehl erlassen wurde, ist die zeitliche Übereinstimmung damit ohne weiteres gegeben.