erging am 27. Oktober 2020 ein separater Strafbefehl, der in Rechtskraft erwuchs. Für die Beurteilung, ob dem Strafbefehl gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller derselbe Sachverhalt zugrunde lag wie den anderen am 5. November 2020 erlassenen Strafbefehlen, für welche erstinstanzlich ein Freispruch erging, ist der genaue Wortlaut dieser Strafbefehle in Erinnerung zu rufen. Nur so lässt sich die erste Voraussetzung der Ausdehnung nach Art. 392 Abs. 1 StPO, wonach es sich um «das gleiche Verfahren» handeln muss, prüfen.