Wie im Nachfolgenden erhellt, ist dies zu verneinen. 22.2 Wie eingangs erläutert, hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Untersuchung in Bezug auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ gemeinsam eröffnet. Am 5. November 2020 erliess sie gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller, C.________, D.________, F.________ und G.________ je einen Strafbefehl unter anderem wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit. Gegenüber E.________ erging am 27. Oktober 2020 ein separater Strafbefehl, der in Rechtskraft erwuchs.