FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 1 zu Art. 392 StPO; MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., S. 728). 11 Gleichzeitig weist das Bundesgericht darauf hin, dass ein gegenteiliger Ansatz nach einer Lehrmeinung in Ausnahmefällen zulässig sein kann, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorliegen und eine ungleiche Behandlung mehrerer Tatbeteiligter besonders stossend erscheint und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 mit Verweis auf MARIANNE HEER, a.a.O., N 92 zu Art. 410 StPO).