392 StPO nur auf die Berichtigung von Tatsachen abzielt, auf denen ein Urteil beruht. Er ist nicht anwendbar, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf denselben Sachverhalt stützt, diesen aber rechtlich anders qualifiziert (BGE 148 IV 148 E. 7.3.4). Das Bundesgericht verweist hierbei auf die Rechtsprechung zu Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO, wonach sich der unverträgliche Widerspruch im Sinne dieser Bestimmung auf einen Sachverhalt beziehen muss und nicht auf die Rechtsanwendung oder eine spätere Änderung der Rechtsprechung beziehen darf;