10 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. 21.4 Voraussetzung gemäss Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO im Besonderen Das Gericht dehnt sein Urteil in Anwendung von Art.