392 StPO; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 1 zu Art. 392 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen wird in diesem Fall der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Personen aufgehoben oder abgeändert, die kein Rechtsmittel ergriffen haben (Ausdehnung; beneficium cohaesionis). So sieht Art. 392 Abs. 1 StPO Folgendes vor: