nen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhält. Art. 356 Abs. 7 StPO ermöglicht damit eine «vereinfachte» Korrektur sich widersprechender Strafbefehle. Im Nachgang eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils kann ein diesem Urteil widersprechender rechtskräftiger Strafbefehl nur noch auf dem Weg der Revision überprüft werden (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafrachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 197 vom 8. September 2021). Daraus folgt, dass eine Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids i.S.v.